Corona-News ab 24.10.2020 gem. Landesverordnung § 2 (5)
„Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.“
Das Tragen von Face-Shields ist folglich als absolute Ausnahme und nur für Lehrkräfte in besonderen pädagogischen Situationen möglich.
Außerdem möchten wir alle Schüler*innen darauf aufmerksam machen, dass die Schule im Zuge der Corona-Schutz-Maßnahmen morgens erst um 7:30 Uhr geöffnet wird.
Gez. Hartmann/Weger